Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Für alle Angebote und Aufträge für Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hopf GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) maßgebend. Diese AllgemeinenGeschäftsbedingungengelten ausschließlich; entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2. Im Falle der Durchführung von werkvertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer gelten die vorstehenden und nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß entsprechend.
3. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich gegenüber allen Auftraggebern.
II. Angebot / Umfang der Lieferung
1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Rechtsgrundlage für Ansprüche des Auftraggebers dar. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch (fern-) mündliche oder schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
3. Wird eine beim Auftragnehmer eingegangene Bestellung nicht innerhalb von vier Wochen bzw. nach anderer Vereinbarung oder Anzeige nach ihrem Eingang bestätigt oder ausgeführt, so ist der Auftraggeber zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass es jedoch hieraus irgendwelche Schadebersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen kann. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Bestellung ohne Abgabe eines Angebots erhalten hat.
4. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend, im Falle eines Angebots des Auftragnehmers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
III. Preise und Zahlung
1. Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen ist. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Warenlieferung ab Geschäftssitz derHopf GmbH oder Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Ist eine fracht- / verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld, einschließlich der Standardverpackung des Auftragnehmers. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart und Verpackung (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht / seemäßige Verpackung u.ä.) gehen zu dessen Lasten.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zu Fertigstellung der Lieferung oder Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
2. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.
3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort nach Erhalt der Belastungsanzeige zahlbar. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf einer vorhergehenden Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, die sofort zahlbar sind.
5. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung im Verzug oder hat einen Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt oder wird die Diskontierung eines Wechsels des Auftraggebers bankseitig abgelehnt oder hat er seine Zahlung eingestellt, so werden alle noch offen stehenden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen sofort fällig. In diesem Falle und bei Auftraggebern mit denen der Auftragnehmer nicht laufend in Geschäftsverbindungen steht, ist der Auftragnehmer berechtigt, aus eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern. Bei Nachnahme wird Skonto nicht gewährt.
6. Müssen Waren vom Auftraggeber herausgegeben werden, so hat der Auftragnehmer ein Anrecht auf Vergütung der geleisteten Dienste in Höhe des Anteils der allgemeinen Betriebskosten am Warenwert. Ferner steht dem Auftragnehmer für jede Benutzung der Waren durch den Auftraggeber ein Betrag zu, der sich aus der Baugeräteliste (in ihrer jeweils gültigen Fassung) errechnet. Für jedes angefangene Jahr der Benutzung wird der volle Prozentsatz, der sich aus der Lebensdauer (Nutzungsdauer) gemäß der Baugeräteliste ergibt, errechnet nach monatlicher Abschreibung und Verzinsung, in Anrechnung gebracht. Für Geräte, die nicht in der Baugeräteliste aufgeführt sind, gelten die Werte entsprechender Lebensdauer analog. Der Auftragnehmer kann mit diesen Beträgen gegen einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufrechnen.
7. Verlangt der Auftragnehmer – im Falle des Verzuges des Auftraggebers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises der Ware als Schadenersatz zu fordern. Verlangt er 25%, so ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen. Diese Bestimmung ist wahlweise anstelle des ersten Satzes des Abschnittes 6.
Im Falle des Annahmeverzuges des Auftraggebers geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens des Auftragnehmers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Gegenstände auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Anforderung des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängelaufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Frist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Der Setzung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
4. Teillieferungen sind zulässig
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftraggebers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sind bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5. Auftraggeber, bei denen es sich um Wiederverkäufer handelt, sind im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Dabei und auch in allen anderen Fällen der Veräußerung gilt folgendes:
Wird der Verkaufpreis den Abnehmern gestundet, so hat der Auftraggeber gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, wie sich der Auftragnehmer das Eigentum der Ware vorbehalten hat. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt hiermit den Anspruch gegen den Drittabnehmer an den Auftragnehmer ab, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft wird. Die Ansprüche aus den Wiederverkäufen gehen mit Abschluss des Weiterverkaufs auf den Auftragnehmer über. Zur Einziehung der Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftraggebers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet der Auftraggeber sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die genauen Anschriften des oder der Drittabnehmer mitzuteilen, die
Beträge der ihm gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen aufzugeben und dem Auftragnehmer alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Abschriften der erteilten Rechnungen zu übermitteln und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6. Die Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirkt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenstände. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für den Auftragnehmer.
7. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß dem vorstehenden Punkt 5 auf den Auftraggeber übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherung die Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20% übersteigt.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftraggebers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von drei Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
2. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in sechs Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
3. Es wird keine Garantie übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinende Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftraggeber – soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Schließlich bestehen weitere Ansprüche des Auftraggebers nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
9. Gebrauchte Liefergegenständen werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartige Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt der Lieferverzug im Sinne von Ziff. IV dieser Bedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gemäß vorstehender Ziff. VII. 8.. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadenersatz ausgeschlossen.
X. Warenrücksendungen
Der Auftragnehmer kann für Warenrücksendungen, die er nicht zu vertreten hat, eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 20% des entsprechenden Kaufpreises fordern. Diesen Warenrücksendungen muss der Auftragnehmer vorher zugestimmt haben. Ein Einzelnachweis über die tatsächliche Entschädigungshöhe bleibt hiervon ausgenommen.
XI Miet-, Leih- und Vorführgeräte
1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
1.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. voll getankt zurückzugeben.
1.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
1.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden zu versichern, und dies, falls er die Versicherung nicht erbringen kann, dem Vermieter unverzüglich, vor Beginn der Mietzeit, mitzuteilen.
1.5 Der Vermieter ist berechtigt, falls der Mieter die Versicherung nicht erbringen kann, zu Lasten des Mieters eine solche Versicherung für die Mietdauer abzuschließen oder vom Mietvertrag zurück zu treten.
1.6 Alle vorgenannten und nachfolgenden Bestimmung gelten sinngemäß für entsprechende Miet- und Leihgeschäfte sowie bei der Überlassung von Geräten zur Vorführung und ähnlichen Geschäften.
2. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
2.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3. Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes
3.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtszeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
3.2 Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungsfrist des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
3.4 Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
4. Haftungsbegrenzung des Vermieters
4.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei,
- grobem Verschulden des Vermieters,
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht,
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
4.2 Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von 3.3 und 3.4 sowie 4.1 entsprechend.
5. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
5.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
5.2 Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
5.3 Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
5.4 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Tage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung eines Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die vom Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5.5 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent – Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
5.6 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
6. Stillliegezeit
6.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhe, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 15 aufeinander folgenden (Werk-)Tagen, so gilt ab dem 16. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
6.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
6.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit 50 v.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%.
6.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
7. Unterhaltspflicht des Mieters
7.1 Der Mieter ist verpflichtet
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- (gem. Bedienungsanleitung) und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.
7.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuche zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes
dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
8.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Absatz 5.4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
8.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Absatz 7 Nr. 1b und 1c gilt entsprechend.
8.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
9. Verletzung der Unterhaltspflicht
9.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Abschnitt 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
9.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
9.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinnen von Abschnitt 8.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
10. Weitere Pflichten des Mieters
10.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
10.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
10.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
10.4 Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
10.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu
10.1 bis 10.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
11. Kündigung
11.1a Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar.
11.1b Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
11.1c Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
11.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a) im Falle von Abschnitt 5.4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einem anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Abschnitt 7.1.
11.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Abschnitt 5.4 in Verbindung mit Abschnitt 9 und 10 entsprechende Anwendung.
11.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
12. Verlust des Mietgegenstandes
12.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Abschnitt 9.3 obliegende Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
XII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters in Siegburg. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN – Kaufrechts ist ausgeschlossen.
XIII. Datenspeicherung
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses
der Auftragnehmer zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z.B. Schreiben von Auftragsbestätigungen, Rechnungserstellung) Daten des Auftraggebers speichert.
Mithin darf der Auftragnehmer von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz § 26 absehen.
XIV. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt.